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ContraLegem Podcast

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Dieser Podcast hat
133 Episoden
Sprache
German
Herausgeber
ContraLegem
Explizit
Nein
Erstellt am
2021/01/07
Neueste Episode
2025/11/20
Durchschnittsdauer
11 min.
Veröffentlichungsintervall
62 Tage

Beschreibung

«ContraLegem Podcast» ist der Podcast-Kanal der Zeitschrift ContraLegem & des Lehrstuhls Niggli an der Universität Freiburg. Wir veröffentlichen v.a. Podcasts zu Rechtsphilosophie, Strafrecht & Strafprozessrecht sowie Kriminalpolitik. Die Podcasts sind meist max. 20 Minuten lang, die kurzen Podcasts (SHORTS, Q&A etc.) max. 5 Minuten. www.unifr.ch/ius/niggli/ www.youtube.com/channel/UCOyLOKBpyvrIktMc7f8s7Sw www.contralegem.ch

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CL im Gespräch mit/in conversation with Gianni Rizzello – What about sanctions 3
2025/11/20
Our guest is Gianni Rizzello, lawyer and barrister in Zurich, and partner at Kleinlaw.ch. We continue our previous discussion, but this time concerning sanctions, sanction regimes and the difficulties law firms face in this regard. This is part 3. https://www.kleinlaw.ch/de/
CL im Gespräch mit/in conversation with Gianni Rizzello – What about sanctions 2
2025/11/20
Our guest is Gianni Rizzello, lawyer and barrister in Zurich, and partner at Kleinlaw.ch. We continue our previous discussion, but this time concerning sanctions, sanction regimes and the difficulties law firms face in this regard. This is part 2. https://www.kleinlaw.ch/de/
CL im Gespräch mit/in conversation with Gianni Rizzello – What about sanctions 1
2025/11/20
Our guest is Gianni Rizzello, lawyer and barrister in Zurich, and partner at Kleinlaw.ch. We continue our previous discussion, but this time concerning sanctions, sanction regimes and the difficulties law firms face in this regard.
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 4
2024/04/26
Dies ist der letzte von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 3
2024/04/26
Dies ist der 3. von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 2
2024/04/26
Dies ist der 2. von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
CL im Gespräch mit Michael Kunz - Teil 1
2024/03/27
Dies ist der 1. Teil von 4 unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später Mitglied der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
Strafrecht Nr. 30 - Falschbeurkundung
2024/03/27
Der Podcast widmet sich der dornigen Frage der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB, also denjenigen Urkunden, die zwar echt, aber nicht wahr sind. Es setzt sich mit den Kriterien auseinander, die eine straflose schriftliche Lüge von einer strafbaren Falschbeurkundung (einer unwahren Urkunde) auseinander, namentlich den externen, objektiven Garantien für die Wahrheit eines Schriftstücks.
Strafrecht Nr. 28 - Art. 9 StPO; Anklagegrundsatz
2023/12/06
Diskutiert wird der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und seine Funktionen. Erläutert wird, dass Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion viel wichtiger sind als die – v.a. vom Bundesgericht immer in den Vordergrund gestellte – Informationsfunktion. Diese auf den Beschuldigten orientierte Funktion nämlich erlaubt dem Gericht eine Abwägung individueller gegen kollektive Interessen. Wen wundert's dass bei solchem Vergleich die Strafverfolgungsinteressen überwiegen und der Rechtsstaat auf der Strecke bleibt. Die Betroffenen wussten es ja schon zuvor. Und wir auch.
Strafrecht Nr. 27 - Wesensgleiche Strafbestimmungen
2023/12/06
Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt. Ein solcher Schaden findet sich höchstwahrscheinlich nicht in der Anklageschrift. Aber was soll's. Der Beschuldigte/Angeklagte wird ja wohl gewusst haben, was ihm vorgeworfen wird. Warum sollte eine Staatsanwaltschaft daher auch nur halbwegs sauber arbeiten. Wenn man die Augen nur genug zusammenkneift, werden ja ALLE Vorwürfe wesensgleich, es handelt sich schliesslich stets um Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Das Gericht stützt sich für seine Entscheidung übrigens auf Art. 107 Abs. 1 BGG. Den tatsächlich relevanten (weil verletzten) Art. 9 StPO (Anklageprinzip) erwähnt es nicht einmal. Hallelujah!
Strafrecht Nr. 26 - Redlichkeit in der Rechtsprechung: Art. 102 StGB; Unternehmensstrafbarkeit
2023/12/06
Strafrecht Nr. 26: Redlichkeit in der Rechtsprechung, am Beispiel der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB): Drei Bundesgerichtsentscheide werden angesprochen (BGE 142 IV 333; 146 IV 68; BGer 6B_750/2020). Die Anlasstat von Art. 102 StGB ist gemäss dem BGE 142 IV 333 eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Nach BGE 146 IV 68 soll sich diesem Entscheid aber nicht entnehmen lassen, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine eigenständige Strafbestimmung handelt oder eine Zurechnungsnorm. Das ist ganz offensichtlich und notwendig falsch. In BGer 6B_750/2020 bestätigt das Bundesgericht nochmals, dass die Anlasstat objektive Strafbarkeitsbedingung sei, d.h. die Anlasstat kann und wird nicht zugerechnet.
Strafrecht 25b – Art. 197a StGB / Teil 2
2023/09/15
Das zweite von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Dieser Teil beschäftigt sich mit der Frage, was denn die Bestimmung überhaupt schützt, also mit der Frage nach dem Rechtsgut (sofern das überhaupt noch irgendjemanden interessiert). Gesetzgebung auf qualitativ unterstem Niveau. Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.
Strafrecht 25a – Art. 197a StGB / Teil 1
2023/09/08
Das erste von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.
SHORTS 21 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 3: Quellen aus verschiedenen Rechtsordnungen
2023/09/08
Noch ist Recht eine stark nationale Angelegenheit. Anders als z.B. in der Physik beziehen sich rechtswissenschaftliche Aufsätze daher typischerweise auf eine nationale Rechtsordnung. Weil sich verschiedene Rechtsordnungen mal mehr, mal weniger stark unterscheiden, gehört es zur Redlichkeit anzugeben, auf welche Rechtsordnung sich ein wissenschaftlicher Aufsatz bezieht, wenn er als Beleg angeführt wird. Der Bericht der Rechtskommission des Ständerates zitiert in der Fussnote 90 zwei Quellen für eine Position und zwei dagegen. Unmittelbar nach der Nennung der vier Quellen fährt die Fussnote fort mit: «Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht siehe…». Jeder unverbildete Leser muss annehmen, dass die vier davor genannten Quellen sich alle auf das Schweizer Recht beziehen (anders als die danach erwähnten). Das aber ist falsch. Die beiden Aufsätze, die der Position der Rechtskommission zustimmen, stammen aus Deutschland und beziehen sich auf die deutsche Rechtsordnung, die Gegenposition stammt aus der Schweiz und wird von zwei Aufsätzen zum Schweizer Recht vertreten. Dies nicht zu erwähnen, sondern es aktiv zu verschleiern mit der erwähnten Passage ("Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht") ist nicht nur unredlich, es grenzt an arglistige Täuschung. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf
SHORTS 20 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 2: Der Aufsatz
2023/07/14
Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen. Wie wunderbar einfach ist doch eine Welt, in der man nur zur Kenntnis nimmt, was einem gerade passt. Gesetzgebung im Twitter-Modus. Der erwähnte Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Ansonsten existiert er nicht. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu... Das Video Strafrecht Nr. 24 findet sich hier:    • Strafrecht Nr. 24...

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